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Die Flucht des Herrn Sontag und ihre Folgen

10. April 1861: Schreiben des Jusitz-Minister Bernuth1 an den Präsidenten des Königlichen Stadtgerichts Herrn Holzapfel.2

Der von Ihnen Herr Stadtgerichts-Präsidenten in der Untersuchungssache wider den Kaufmann Sontag erstellte Bericht vom 3. vorigen Monats lässt in mehrfachen Punkten eine Ergänzung beziehungsweise Erläuterung notwendig erscheinen und wollen Sie demgemäß eine solche, unter Wiedereinweisung der Akten in einem ferneren Berichte darlegen.

Es werden hierbei namentlich folgende Punkte ins Auge zu fassen sein:

1. Nach dem Berichte vom 3. wurde am 5. November vorigen Jahres die bürgerliche Exploration des Sontag durch den gerichtlichen Physikus verfügt und da letzterer die Angaben des Privat-Arztes über seinen Körperzustand nicht bestätigte, unter Zurückweisung des Gesuchs um Umwandlung der Gefängnisstrafe in Festungsarrest, dem Verurteilten aufgegeben: sich binnen 3 Tagen bei der Gefängnis-Expedition zu gestellen.

Hierauf hätte der Sontag sich am 8. November zur Annahme bei der Expedition des Gefängnisses einfinden müssen, und es fragt sich, weshalb, als dies nicht geschehen war, das Gericht nicht ungesäumt Verfügung traf, seine Verhaftung zur Ausführung zu bringen?

Das ist nicht nur nicht geschehen, vielmehr scheint bis zum 26. November , also mehrere Wochen hindurch, die Sache ganz geruht zu haben, bis Sontag selbst unter jenem Tage sie durch den Antrag, ihn, die Strafe im Kreisgerichts Gefängnis verbüßen zu lassen wieder in Anregung brachte.

2. Nachdem auf diesen Antrag das Kreisgericht unter dem 1. Dezember pr. requiriert war, die Strafe in seinem Gefängnisse zu vollstrecken, ist bis zum 31. jenes Monats wiederum nichts geschehen, vielmehr an jenem Tage erst die Antwort dahin ergangen, dass er mit Rücksicht auf die inzwischen veränderten Jurisdiktionsverhältnisse die Strafvollstreckung dem Stadtgericht überlässt.

Es wird daher aufzuklären sein, weshalb das requierierte Stadtgericht in der Zeit vom 1. bis 31. Dezember keine Nachfrage gehalten hat, ob und was auf seine Requisition an das Kreisgericht geschehen sei? So wie ferner dieses sich darüber wird zu rechtfertigen haben:

weshalb mit der Ausführung der Requisition so lange gezögert und die Antwort darauf erst nach Ablauf von fast 4 Wochen gegeben hat?

Betreffs dieser Aufklärung haben Sie Sich, Herr Präsident schleunigst mit dem Direktor des Kön. Kreisgerichts in Verbindung zu setzen.

3. Auf die Antwort des Kreisgerichtes vom 31. Dezember wurde dem Sontag unter dem 5. Januar

unter Androhung der Verhaftung aufgegeben, seine Strafe in der Stadtvogtei anzutreten.

Dies war bis zum 12. nicht geschehen und erst an diesem Tage wurde das Polizei-Präsidium um Verhaftung desselben requiriert.

Es fragt sich daher, weshalb man als der Ungehorsam des Sontag schon am Tage nach der ihm behändigten Verfügung vorlag, so lange gezögert hat, das Polizei-Präsidium um seine Verhaftung zu requirieren?

4. Nachdem die vom Kammergerichte in Folge eines angebrachten Gnadengesuches eingeforderten Akten am 5. Februar wiederum beim Stadtgerichte eingegangen waren, ist erst am 14. März das Polizei-Präsidium von neuem um die Verhaftung des Sontag requiriert worden. Da inzwischen von ihm gemachten Weiterungen und Schwierigkeiten wegen seines angeblichen Krankheitszustandes scheinen diese Verzögerung um so weniger zu rechtfertigen, als nach den früheren Vorgängen der Verdacht, dass bloß Simulationen vorlägen, nicht zurück zu weisen war.

5. Die unter dem 14. März an das Polizei-Präsidium gerichtete Requisition, um Verhaftung des Sontag ist bis zum 26. jenes Monats, also 12 Tage unbeantwortet geblieben, ehe das Stadtgericht sich veranlasst gesehen hat, die Erledigung in Erinnerung zu bringen und

6. dieses Erinnerungsschreiben am 3. April gleichfalls noch unbeantwortet gewesen, ohne dass seitens des Stadtgerichts etwas Weiteres in der Sache veranlasst worden wäre.

Bereits in meinem Reskript vom 5. vorigen Monats habe ich Ihnen aufgegeben, welche Antwort das Polizei-Präsidium auf das letzte Erinnerungsschreiben des Stadtgerichts gegeben hat, und ich sehe diese Anzeige, wie der ferneren entgegen.

was rücksichtlich der Einziehung der bestellten Kaution seitens des Stadtgerichtes verfügt worden ist, und

ob die Papiere, mit denen jene Kaution bestellt worden, sicher sind, und deshalb realisiert werden können?
So wie endlich

ob und event. welche Maßregeln getroffen worden sind, um des Flüchtigen wieder habhaft zu werden?

Die Erstattung des Berichtes sehen Sie, Herr Präsident tunlichst zu beschleunigen

Berlin, den 10. April 1861

Der Justiz-Minister
gez.: von Bernuth



11. April 1861: Antwortschreiben des Stadtgerichts-Präsidenten Holzapfel an den Königlichen Staats- und Justizminister Herrn von Bernuth3:

Der Stadtgerichts-Präsident Holzapfel berichtet in der Untersuchungssache wider den Geheimen Hofrat a.D. Wedeke und den Kaufmann Sontag W. N 7 de 1859 II. Auf das sich vom 10. April :

Eurer Exzellenz beehre ich mich in unten bezeichneter Untersuchungssache auf das hohe Reskript vom gestrigen Tage in Ergänzung des Berichts vom 3. dieses Monats unter Wiedereinreichung der Wedeke-Untersuchungsakten Vol gen IV und VII Folgendes gehorsamst zu berichten:

ad 1. Unter dem 5. November1860 ist der gerichtliche Physikus Ober-Medizinalrat Dr. Casper von dem Gerichte um Exploration des Sontag requiriert. Das eingeforderte Gutachten des Geheimen Rats Casper vom 10. November pr. ist aber erst am 19. November pr bei dem Gericht eingegangen und es wurde nunmehr schon am folgenden Tage (20. November) dem Sontag aufgegeben, sich binnen 3 Tagen zur Strafantretung zu gestellen. Diese Verfügung ist ihm durch den betreffenden Postbeamten am 25. j. M informiert worden und mit Ablauf der Frist am 26. November, suchte Sontag die Bewilligung nach, die Strafe im Gefängnis des hiesigen Kreisgerichts verbüßen zu dürfen. Auf dies Gesuch ist, weil die Akten inzwischen bei der Staatsanwaltschaft sich befanden, unterm 3. Dezember pr das Kreisgericht um Strafvollstreckung requiriert und Sontag angewiesen worden, sich dort zu gestellen.
Das Verlangen des Sontag erschien gerechtfertigt, weil er damals im Bezirk des Kreisgerichts, nicht in dem des Stadtgerichts seinen Wohnsitz hatte.

Hierauf hat die Sache in der Zeit vom 8. bis 26. November v(origen) J(ahres) keinesweges geruht, ist vielmehr ununterbrochen im Geschäftsbetrieb gewesen.

Ad 2: Die Ausfertigung des am 1. Dezember an das Kreisgericht verfügten Requisition um Strafvollstreckung ist allerdings erst am 10. Dezember zum Antrag gekommen und trifft dieses bereits von mir gerügte Verfahren einen sonst sehr fleißigen und zuverlässigen Bürobeamten. Von dem Kreisgericht, bei welchem die über Post ihm zugegangene Requisition am 13. Dezember v(origen) J(ahres) präferiert wurde, ist schon folgenden Tages das Mandat zur Gestellung an Sontag erlassen und am 18. Dezember ihm durch einen Boten insinuiert worden. Das Kreisgericht hat dem Sontag mit Rücksicht auf die erforderlichen Regelung seiner Privatverhältnisse zum Antritt seiner Strafe bis zum 27. Dezember, also eine 9tägige Frist erteilt. Unter diesem Datum, dem 28. Dezember, bat Sontag um eine Nachricht, bis zum 8. Januar d. J. Das Kreisgericht bewilligte diese nicht, sondern gab nun die Requisition unerledigt zur weiteren Veranlassung an das Stadtgericht zurück, da inzwischen der Stadtteil, in welchem Sontag wohnt, in den Jurisdiktionsbezirk des Stadtgerichts übergegangen war.

Hierauf kam dem Kreisgericht nicht wohl der Vorwurf gemacht werden, dass es der Requisition des Stadtgerichts nicht schleunigst genug Folge geleistet habe und eine von diesem etwa veranlasste Erinnerung würde den Stand der Sache nicht haben verändern können.

Aus diesem Grunde und um den von Eurer Exzellenz befohlenen Bericht möglichst schnell erstatten zu können, habe ich von einem weiteren Benehmen mit dem Direktor des Kreisgerichts zur Zeit absehen zu dürfen geglaubt.

Ad 3: Unter dem 5. Januar d(ieses) J(ahres) ist dem Sontag aufgegeben worden, sich bis zum 8. des Monats in der Gefängnis-Expedition einzustellen. Am 10. Januar ist bei der Gefängnis-Expedition angefragt worden, ob Sontag sich gestellt habe, und auf die verneinende Auskunft ist unter dem 12. Januar das Königliche Polizei-Präsidium um seine Verhaftung ersucht worden.

Da Sontag bis zum 8. Januar abends sich stellen musste, so hätte die Registratur am 9. eine Nachfrage bei der Expedition halten, event. Die Akten dem Dezernenten sofort vorlegen sollen. Letzteres ist erst am 10. Januar, also 24 Stunden zu spät geschehen. Ich habe gegen den betroffenen Registratur-Beamten gerügt und ebenso, dass die Anzeige der Gefängnis-Expedition vom 10. Januar, dass Sontag sich nicht gestellt habe, erst am 12. Januar, also wieder um 24 Stunden später eingegangen war.

Ad 4: Nachdem mittels geehrter Verfügung Eurer Exzellenz vom 8. Februar die inzwischen eingereicht gewordenen Untersuchungs-Akte, ohne weitere Verfügung, mir am 9. Februar zugegangen waren, habe ich sie unter dem 12. Februar dem Dezernenten zur Beschlussfassung darüber, ob die Strafe nunmehr zu vollstrecken oder dieselbe noch fernerweit auszusetzen, vorlegen lassen.

Am 15. Februar beschloss die Gerichtsabteilung eine anderweitige Exploration des Sontag durch den gerichtlichen Physikus, um mit Rücksicht auf ein neueres Attest des Dr. Riese ein motiviertes Gutachten zu erlangen. Unterm 26. Februar musste der Casper an Erledigung der stadtgerichtlichen Verfügung erinnert werden. In seinem vom 26. Februar datierten, aber erst am 4. März eingegangenen Bericht zeigte derselbe an, dass weder der en Sontag in seiner Wohnung angetroffen habe, noch zu ihm gekommen sei, noch Sontag zu ihm gekommen sei. Am folgend Tage wurde Sontag aufgefordert sich binnen 24 Stunden behufs seiner Untersuchung zu dem p. Casper verfügen, dann unterm 9. März nochmals, unter Androhung der Sistierung, mit gleicher Anweisung versehen, am 12. März zeigte Casper dann an, dass Sontag bis dahin bei ihm nicht erschienen sei und unterm 19. März wurde das Königliche Polizei-Präsidium um Verhaftung des Sontag requiriert.

Hieraus ergibt sich, dass seit dem 12. Februar die Sache fortwährend im Gange gewesen ist, dass bei den bestimmten ärztlichen Gutachten des Dr. Riese, der sich des Rufes eines gewissenhaften Arztes zu erfreuen hat, in dem vom 21. Oktober 1860 erklärt er eine längere Haft des Sontag als direkt lebensbedrohlich für vorstellbar, eine anderweite Exploration des Sontag durchaus erforderlich war und dass das Gericht die Simulation einer Krankheit seitens des Sontag und des Dr. Riese nicht annehmen konnte. Für die Vermutung, dass Sonntag durch Verzögerung der Sache sich einen Fluchtversuch vorbereitete, lagen keine Anzeichen vor. Nachdem derselbe schon im Juni 1859 eine vom Kammergericht ermäßigte Kaution bestellt hatte, mussten alle die Umstände, die ihn noch nach der Ansicht des Stadtgerichts für fluchtverdächtig sollten erscheinen lassen, als beseitigt und behoben angesehen werden, nun hierfür sprechende Umstände waren nicht eingetreten und er müsste dafür die bisher getroffenen Maßnahmen als den Verhältnissen angemessen erachtet werden.

ad.5.b: zeige Eurer Exzellenz ich ehrerbietigst an, dass das Polizei-Präsidium mich am 9. dieses Monats abends benachrichtigt hat, dass es ihm bisher nicht gelungen sei, den Sontag aufzufinden und zu verhaften und dass das Gerücht, dass er Berlin verlassen habe, um sich der ihm angedrohten Zwangsmaßregel zu entziehen, seine Bestätigung darin finde, dass vor mehreren Tagen ein aus Straßburg datiertes Schreiben des Sontag hier eingegangen sei.

Dass der Polizei-Präsident die Requisition vom 14. März nicht früher erledigt hat, hat lediglich darin seinen Grund gehabt, dass die Bemühungen desselben, den Sontag aufzufinden, fruchtlos gewesen sind. Da das Königliche Polizei-Präsidium im allgemeinen die Requisitionen des Stadtgerichts möglichst rasch erledigt, so hat das Gericht, in der richtigen Voraussetzung der Genehmigung seien nicht zu behebende Hindernisse entgegen getreten, im besonderem Erinnern für unnötig erachtet und daher unterlassen; bei der großen Zahl fast unzugänglicher Schlupfwinkel in Berlin wird es einen Menschen von der Persönlichkeit des Sontag und seiner genauen Bekanntschaft mit allen Lokal Verhältnissen jederzeit sehr leicht sein, den Verfolgungen auch der aufmerksamsten und gewandtesten Polizeibeamten auf lange Zeit sich zu entziehen. Eine …Recherche durch Gerichtsbeamte würde gleichfalls zu keinem anderen Resultate haben führen können.

Ad 7 /.8 berichte ich ferner gehorsamst, dass die Gerichtsdeputation am heutigen Tage die Einziehung der von Sontag resp dessen Ehefrau bestellten Kaution zum Kriminalfond auf Grund der §§ 226 jeq der Kriminal-Ordnung verfügt hat, weil Sontag durch seine festgestellt anzunehmende Entfernung von hier die Vollziehung der Strafe verhindert, und dass die Papiere, mit denen, außer der baren Summe von 310 T, die Kaution bestellt ist, in hypothekarischen, von der Eigentümerin gerichtlich er.. aller Prüfung nach sicheren und realisierbaren Forderungen bestehen und

ad 9 dass die Gerichts-Deputation ferner beschlossen hat, durch Mitteilung des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten im diplomatischen Wege die Auslieferung des Sontag, falls er sich in Straßburg aufhalten sollte, nachzusuchen. Außerdem sind heut auf behufs seiner etwaigen sonstigen Habwerdung Steckbriefe erlassen worden.

Da es indessen immerhin möglich ist, dass Sontag von hier geschriebene Briefe durch Vermittlung dritter Personen in Straßburg nur zur Post geben und an hiesige Adresse gelangen lässt, während er selbst hier in Berlin im Versteck bleibt, so werden von Polizeiwegen die Recherchen nach ihm auch in der Stadt Berlin und Umgebung unausgesetzt betrieben werden.

Berlin, den 11. April 1861

Der Stadtgerichts-Präsident

gez.: Holzapfel

 

17.4.1861: Der Immeddiatsbericht des Justizministers von Bernuth über die Untersuchung gegen Wedecke und Sontag (StA PK, BPH, Rep 59 I, Karl , Nr. 25:, Bl. 58ff) an den König Wilhelm I. wiederholt dies, nimmt ebenfalls wegen des verstrichenen langen Zeitraums bis zur versuchten Verhaftung des Herrn Sontag die Justizbeamten und Polizei in Schutz ,versichert ausführlich die Sicherheit der Kaution, die nun eingezogen werden kann ,und geht zum Schluss auf die Problematik eines Auslieferungsantrags an Frankreich ein:

„Was den am Schluss des Berichts des Stadtgerichts-Präsidenten sub 9 erwähnten Beschluss der Gerichts-Deputation anbetrifft, dass durch Vermittlung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten im diplomatischen Wege die Auslieferung des Sontag bei der Französischen Regierung nachgesucht werden möge,

so ist, wie die von mir gehaltene Nachfrage ergeben hat, dieser Antrag bis heute dem auswärtigen Minister noch nicht durch Vermittlung des Kammergerichts zugegangen. Falls dies geschehen sollte, so würde demselben nicht stattgegeben werden können, da nach dem zwischen der preußischen und französischen Regierung bestehenden Vertrage vom 21.Juni / 20. August 1845, Gesetzessammlung, Seite 579 eine Auslieferung flüchtiger Verbrecher nur bei den im Artikel 2 jenes Vertrages ausdrücklich aufgeführten Verbrechen erfolgt.
Das Vergehen der Erpressung, dessen der Sontag rechtskräftig verurteilt worden ist, gehört nicht zu den im Vertrag aufgeführten, und die Preußische Regierung ist daher außer Stande, einen Antrag auf Auslieferung zu stellen, der von der französischen Regierung zurückgewiesen werden würde und somit die Regierung Eurer Königlichen Majestät im französischen Gouvernement gegenüber ohne irgendwelchen praktischen Erfolg in eine unangenehme Lage bringen würde.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten wird daher, wie derselbe mir bereits auf meine Anfrage mitgeteilt hat, falls der Antrag der Gerichts-Deputation nicht schon vom Kammergericht zurückgewiesen werden sollte, denselben ebenfalls ablehnen müssen.

Falls es gelingen sollte, in Folge des erlassenen Steckbriefes der sonst eingeleiteten polizeilichen Maßnahmen des Sontag habhaft zu werden, werde ich nicht verfehlen, Eurer Königlichen Majestät weitere ehrfurchtsvolle Anzeige zu erstatten.“

 

Anmerkung:

1 August von Bernut (1808 – 1889), Justizminister v. 1860-62; https://de.wikipedia.org/wiki/August_von_Bernuth

2 GStA PK, BPH, Rep 51 I, Nr. 29, Bl. 65 - 66

3 GStA PK, BPH, Rep 59 I, Nr. 29, Bl. 67ff